Vom juristischen Standpunkt aus betrachtet, ist ein Grundrecht eine vom Staat garantierte Freiheit. Das Recht auf Privatheit, das alle menschlichen Tätigkeiten umfasst, ist als Menschenrecht ein Grundrecht. Seine Existenz ist vorstaatlich. Es ist jedoch in der Gesellschaft vom ständigen Risiko des Missbrauchs bedroht. Die Grundrechte werden vom Staat in dem Mass geschützt – so legt es der folgende Text dar – wie er in der Lage ist, mögliche Konflikte zwischen den verschiedenen Privatsphären als Schiedsrichter zu schlichten.
Zum Begriff des Grundrechts
Über den Begriff des Grundrechts sagt die Rechtswissenschaft: «Das erste gemeinsame Merkmal aller Grundrechte ist es, vom Staat garantiert zu werden.» Aber, «vom Staat garantiert, sind die Grundrechte gegen den Staat gerichtet» und «stehen dem Individuum zu». Sie «sind Gegenstand einer gesetzlichen Tätigkeit» und werden «vom Richter geschützt». Von dieser komplizierten Definition gilt es den Gedanken festzuhalten, dass die Grundrechte in Beziehung zum Staat stehen. Übrigens wird dieser Gedanke auch durch die Tatsache bestätigt, dass wenn diese Rechte grundlegend sind – es deshalb ist, «weil sie von ihrem Inhalt her eine wesentliche Zweckbestimmtheit des Staates betreffen, nämlich die Freiheit, den Rechtsstaat, den Sozialstaat und die Demokratie». Die nachfolgend vorgeschlagenen Definitionen sprechen nicht von «Privatheit». Wäre diese etwa im Begriff der Freiheit enthalten? Wenn dies zutrifft, ist sie ein Grundrecht. Sie ist aber auch eine Finalität des Staates, und dies ist gerade das Pikante im Zusammenhang mit dem genannten Werk. Dabei erweist sich ein schrittweiser Definitionsversuch von «Privatheit» als notwendig.
Definition von «Privatheit»
Wir haben den Begriff «Privatheit» vergeblich in mehreren deutsch-französischen Wörterbüchern gesucht. In der französischen Sprache könnten wir dabei vielleicht an das Recht auf eine Privatsphäre denken. Ein solches Recht setzt dabei allerdings eine bestimmte Freiheit voraus. Diese schützt eine ganze Reihe menschlicher Verhaltensweisen, wie «sich ausdrücken, verkaufen, glauben, Handel treiben, zusammenkommen, sich verwirklichen, sich assoziieren, beten, sich bewegen, publizieren». Solche Verhaltensweisen umfassen allerdings ein Recht auf Privatheit nur stellenweise. Es bedarf einer weiteren Präzisierung: «Alles, was wir tun, alles, was wir als Menschen zu tun vermögen, ist geeignet, von einer Freiheit geschützt zu werden […] Die Freiheiten sind also die Menschenrechte, weil es das Verhalten des Menschen ist, sein Tun und seine Überzeugungen, die deren spezifisches Objekt bilden.» Diese Aufzählung bezieht sich auf alle möglichen Verhaltensweisen und Überzeugungen des Menschen: auf die Glaubens-, Meinungs-, Ausdrucks-, Versammlungsfreiheit, sowie auf die Freiheit des Lebens in der sozialen Gemeinschaft, der wirtschaftlichen Tätigkeit usw. Kann man aus diesen Zeilen schliessen, dass das Recht auf Privatheit ein Menschenrecht, also ein Grundrecht sei?
Auf den ersten Blick fällt die Antwort bejahend aus. Aber dann muss man aus dem engen Joch der juristischen Definition des Grundrechtes heraustreten. Denn, wie wir gesehen haben, scheint sich das Grundrecht juristisch in Bezug auf den Staat zu definieren, für den es eine Finalität wäre. Wir sind jedoch der Ansicht, dass sich die Menschenrechte nicht in Bezug auf den Staat definieren, sondern auf den Menschen, für den sie das Wesen selbst darstellen. Es stellt sich daher folgende Frage: Welches ist das Verhältnis zwischen dem Menschenrecht «Privatheit» und dem Staat? Stellt der Staat eine Bedrohung oder einen Schutz der Privatheit respektive der Privatsphäre dar?
Zur Antwort gelangt man über einen kleinen Umweg. Der Staat ist als ein von Menschen errichtetes Gebilde nicht die einzige Form einer Gesellschaft. Nun ist aber die Privatsphäre naturgemäss «bedroht» durch die Existenz der anderen Privatsphären der Mitglieder einer Gesellschaft. Es ist deshalb wichtig festzulegen, welches die Bedrohungen sind oder sein können, die das Leben in der Gesellschaft an sich für die Privatsphäre bedeutet, ehe man weiss, ob der Staat als Gesellschaftsform eine Bedrohung oder einen Schutz darstellt.
Bedrohungen der Privatheit
Jede Freiheit hört immer dort auf, wo jene der anderen beginnt. Die wesentliche Bedrohung der individuellen Freiheit ist also immer jene des anderen. Diese Bedrohung kann je nach dem Objekt der betroffenen Freiheit verschieden aussehen. So ist die Bedrohung der Glaubensfreiheit unbestreitbar die Intoleranz, die Bedrohung der Meinungsfreiheit der politische oder wirtschaftliche Druck, die Bedrohung der Versammlungsfreiheit die Gewalt, die Bedrohung der wirtschaftlichen Freiheit der unlautere Wettbewerb. Diese Bedrohungen nehmen unterschiedliche Formen an, deren Grundlage ist aber stets dieselbe, nämlich der Rechtsmissbrauch.
Der technische Fortschritt kann eine Bedrohung sein, wenn man bedenkt, mit welcher Einfachheit er in das Privatleben einzudringen vermag. Obschon die Informatik ein recht nützliches «Instrument» ist, stellt sie wegen der Fichierung, die sie ermöglicht, eine enorme Bedrohung dar. Der erleichterte schnelle Zugang mittels Informatik zu den verschiedensten Quellen kann die Vertraulichkeit zerstören. Die Fortschritte der Biotechnologie mit ihren Heilungsmöglichkeiten lassen auch Privatpersonen in die Fänge so genannt «Wissender» geraten. Die wissenschaftlichen Entdeckungen können im schlimmsten Horror enden, indem durch sie die menschliche Individualität abgeschafft oder das menschliche Wesen zur Ware reduziert wird. Die Demokratie und die Meinungsfreiheit – undenkbar ohne Pressefreiheit – werden durch den Machtmissbrauch der Medien untergraben. Die wirtschaftliche Freiheit wird durch einen theoretischen Neoliberalismus bedroht, der sich vom menschlichen Wissen und folglich von der humanistischen Dimension des Liberalismus ablöst – einer Dimension, welche die Wirtschaft haben muss, wenn sie nicht dem Totalitarismus verfallen soll. Die Abweichung von der wirtschaftlichen Freiheit in Richtung des Leistungskults ignoriert die anderen Freiheitsbedürfnisse des Menschen, zum Beispiel jenes für das Familienleben. All diese Bedrohungen, die einfach die zwiespältige, gleichzeitig gute und böse Natur des Menschen widerspiegeln, liegen einzig in der Tatsache der Koexistenz von mehreren menschlichen Wesen begründet. Können sie korrigiert werden, zum Beispiel durch den Staat?
Das Korrektiv der Bedrohungen: der Staat?
Für eine gewisse Anzahl Menschen, die vielleicht mehr als andere unter den verhängnisvollen Auswirkungen der oben beschriebenen Bedrohungen gelitten haben, bestünde die beste Garantie der Privatsphäre darin, dem Staat die Überwachung, wenn nicht die Verantwortung über alle Tätigkeiten anzuvertrauen. Auf diese Weise beabsichtigt man, einem staatlichen Laizismus oder einer «obligatorischen staatlichen Toleranz» den Vorrang zu geben, einer Staatswirtschaft und staatlichen Medien. Vor solchem Eifer warnte der Philosoph Pascal, denn «unglücklicherweise werde der zum Tier, der ein Engel sein wolle» (le malheur veut que qui veut faire l’ange, fait la bête). Aus menschlichen Wesen bestehend, die mit allen andern identisch sind, wird der Staat nicht nur keinen besseren Schutz gegen die Missbräuche bieten, welche ja die eigentlichen Bedrohungen darstellen, sondern auch zum Missbrauch seines Gewaltmonopols verleiten. Muss man daraus schliessen, dass der Staat der Feind ist, den man bekämpfen muss?
Muss man den Staat abschaffen?
Wenn der Mensch von Natur aus gut wäre, dann bräuchte es den Staat nicht. Die Schwierigkeit liegt aber darin, dass, wenn die menschliche Natur den Staat notwendig macht, dieser selbst auch aus Menschen besteht, die weder besser noch schlechter sind. Die ganze politische Reflexion muss sich also um die Frage drehen: Wie soll der Staat organisiert und dessen Funktionieren gewährleistet werden, dass er die Risiken und Bedrohungen, die auf der Privatheit lasten, begrenzt, ohne letztere zu lähmen oder zu zerstören? Es muss gelingen, ihm die Rolle eines Schiedsrichters zu übertragen, welcher die Missbräuche der einen wie der anderen bekämpft, jedoch ohne, dass er selbst die Tätigkeiten ausübt, welche die Privatsphäre ausmachen. Durch Schiedsspruch entscheiden, heisst weder sich an jemandes Stelle setzen noch überwachen. Aber das Schiedsgericht ist nur möglich, wenn der Schiedsrichter die Eigentümlichkeiten der Parteien gut kennt. Eine solche Kenntnis ist nur in einem begrenzten Bereich, in überschaubaren Lebensverhältnissen möglich und kann sich lediglich auf eine kleine Anzahl von Personen beziehen. Je grösser und zentralistischer der Staat wird, umso schlechter wird sein Schiedsspruch. Je schlechter sein Schiedsspruch, desto mehr Missbrauch wird es geben. Mehr Missbrauch wird mehr Opfer zur Folge haben. Und je mehr Opfer es gibt, desto mehr entwickelt sich ein etatistisches Denken, welches dem Staat immer neue Aufgaben überantworten will, um die Missbräuche zu bekämpfen. Je mehr Aufgaben der Staat übernimmt, desto mehr wächst seine Bürokratie und damit auch die Kosten – der Teufelskreis wohlfahrtsstaatlicher Überwachung und Umverteilung ist nicht mehr zu stoppen. Anarchistische Rezepte von der Abschaffung des Staates helfen allerdings nicht weiter, weil sie den Schutz der Privatsphäre ebenso wenig gewährleisten wie ein «totaler» Staat.
Vermag der Staat seine Rolle als Schiedsrichter noch zu erfüllen?
Je grösser der Staat wird, desto weniger vermag er die Konflikte zwischen den Privatsphären zu schlichten, weil er diese weder verstehen noch kennen kann. In der Schweiz boten die Kantone und Gemeinden einen wirksamen Schutz der Privatsphäre gegen bundesstaatliche Eingriffe. Der Föderalismus wird allerdings von der Technik, der Wirtschaft und den Medien vielfach in Verruf gebracht, weil er nicht wirtschaftlich sei. Zentralisierung begünstigt Missbräuche, wie es auf Stufe von Bund, Kantonen und Gemeinden vermehrt festgestellt wird. Besonders in den Gemeinden und Kantonen schwindet der Sinn für das Gemeinwohl als Folge der Delegation von Verantwortung an den Bund sukzessive.
In Europa waren es die Nationalstaaten, welche dem linken und rechten Internationalismus lange Zeit widerstanden. Die Aufhebung der Grenzen – institutionalisiert schon in der UdSSR unter dem kommunistischen Regime, um gegen den Nationalismus zu kämpfen und eine einzige Wirtschaft zu sichern, oder in den USA, um den grossen amerikanischen Markt zu ermöglichen – setzt die Staaten ausserstande, die Missbräuche, besonders wirtschaftlicher Art, zu bekämpfen. Die Staaten büssen ihre Rolle als glaubwürdige Schiedsrichter in einer Gesellschaft ein. Die Bürger fühlen sich immer mehr von einem Staat bedrängt, der ihnen neue Steuerlasten und behindernde gesellschaftliche Regeln aufbürdet. Die exponentielle Vermehrung der Gesetze, Verordnungen und Erlasse verunmöglicht die Kenntnis des Rechts, und die Bürger haben das Gefühl, von der staatlichen Verwaltung irregeführt zu werden.
Wie bedenklich dies auch sein mag, so muss man dennoch anerkennen, dass die Entwicklung des grossen europäischen Marktes und die Globalisierung der Wirtschaft die Allmacht der Wirtschaft gesichert haben, indem sie diese dem Schiedsspruch des Staates entzogen haben. Die Folge ist doppelt nachteilig. Einerseits, weil dies einen Teil der Bürger an der Legitimität der wirtschaftlichen Privatheit als Grundrecht des Menschen zweifeln lässt, anderseits, weil dies die Gewalt fördert. Wenn der Staat nicht mehr imstande ist, die Konflikte zwischen den Privatsphären zu schlichten, entwickelt sich die anarchische und oft blinde Privatjustiz. Diese Gewalt ruft nach einer polizeilichen Reaktion des Staates. Und wenn die Gewalt globalisiert wird, nimmt sie Formen des Terrorismus an, weil es wenig Spielraum gibt zwischen der Privatjustiz und dem Fanatismus. Die Attentate des 11. September 2001 illustrieren dies anschaulich, wurde damit doch das Symbol einer Wirtschaftsmacht getroffen.
Der Staat muss in seine Rolle als Schiedsrichter zurückfinden
Es muss festgestellt werden, dass die Schwächung des Staates zu keiner besseren Entwicklung der Privatsphäre eines jeden führt, weil diese dann der Bedrohung der Privatsphären der anderen ausgeliefert wird. Der Staat kann also sehr wohl eine Garantie gegen die Missbräuche, das heisst eine Garantie der Freiheiten sein, aber unter der Voraussetzung, dass er sich auf seine Rolle als Schiedsrichter beschränkt. Nun ist diese Grenze nur soweit vorstellbar, als der Staat sich nicht selbst damit befasst, die Aktivitäten der Privatsphäre auszuüben oder sie jeden Augenblick zu überwachen. Der Staat kann seine Rolle nur erfüllen, wenn er als nützlich empfunden wird und klein genug ist, um seine Bürger, ihre Kultur, ihre Natur und ihre Mentalität zu kennen. Ist dieses Erfordernis vereinbar mit den grossen Märkten und der Einflusseinbusse des Nationalstaates? Für uns fällt die Antwort negativ aus, aber wir kennen keine Lösungen. Wir machen nur geltend, dass die Globalisierung der Freiheit nicht förderlich ist und dass sie Gefahr läuft, in einen Totalitarismus einzumünden.
Die Privatheit ist ein Menschenrecht, dessen Existenz derjenigen des Staates vorausgeht. Von den mit dem Leben in der Gesellschaft verbundenen Gefahren des Missbrauchs bedroht, kann die Privatheit dank dem Staat einen Schutz vor Missbräuchen finden. Sie muss dann als ein Grundrecht betrachtet werden, das vom Staat garantiert wird. Er soll seine Rolle als Garant jedoch nur wahrnehmen, wenn er sich darauf beschränkt, die Bedrohungen zu schlichten, die natürlicherweise über der Privatheit schweben. Keinesfalls darf er die Ausübung der Freiheiten, welche diese Privatheiten konstituieren, dirigieren oder ausüben. Der Staat wird nur dann glaubwürdig sein, wenn er sich nicht in den grossen Märkten ohne Grenzen auflöst, wo das Gesetz des Stärkeren ihn fortzureissen droht, wo die Mafia allmächtig ist und wo die Anarchie schnell einmal in einen Totalitarismus einmündet.
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Weitere Texe dieser Serie:
Ivan Krastev: «Das antiamerikanische Jahrhundert»
John Stuart Mill: «Von der Denk- und Redefreiheit»
Gerhard Schwarz: «Die Idee Schweiz – der unbehagliche Sonderfall»
Konrad Hummler: «Freiheit und Staatssicherheit nach dem 11. September 2001»
Alexis de Tocqueville: «Stärke der souveränen Gewalt»